VORSCHRIFTEN

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Version 06 01 24

Geltende Vorschriften der Eisenbahn

Im Gegensatz zum Ordner 19 „Altpapier“ sollen hier Vorschriften der Eisenbahn aufrufbar sein, die noch gelten oder weitgehend noch in Gebrauch sind. Allen voran wurde dabei an die neue Regelung zum § 32 der EBO „Untersuchungsfristen von Eisenbahnfahrzeugen“ gedacht, nach der es NICHT mehr zwingend erforderlich ist, ein Fahrzeug nach 8 Jahren endgültig abzustellen. Im Laufe der Zeit werden wohl noch weitere Vorschriften und/oder Links hinzukommen.

EDIT 19 11 23 – Beschreibung und Grundlagen zum neuen Fristenrecht mit Beispielen –
– Direktlink zu „DB-Netze“ zum kompletten Regelwerk 301 „Signalbuch“, das offen im Netz existiert, Quelle: DBAG –
– Urheber unklar, aber vielfach im Netz aufrufbar, der Link funktionierte eine zeitlang, wurde aber gelöscht –

Wer sich für „Gemeines Signalbuch“ interessiert, möge im Netz nach diesen Stichworten suchen, die hier ausprobierten Links führten alle nach einer gewissen Zeit ins Leere, mal sehen, wie lange dies hier funzt:

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Soviel bislang, es wird noch Ergänzungen geben