Neue Untersuchungsfristen

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Version 071122 mit 6 Bildern

Betrifft: Neufassung des §32 EBO

Kurzfassung:

Die bisherige Vorgabe, daß Eisenbahnfahrzeuge nach 6 Jahren einer Hauptuntersuchung unterzogen werden MÜSSEN, die nur bis zu zweimal bei gutem Zustand des Fahrzeuges um ein Jahr auf dann längstens 8 Jahre verlängert werden darf, ist HINFÄLLIG ! Fahrzeuge in gutem Zustand dürfen länger als 8 Jahre eingesetzt werden (!) und müssen nicht mehr zwangsweise am Tag des bisherigen Fristablaufs abgestellt werden.

Einschränkung: NOCH besteht die DBAG darauf, bei ihren Fahrzeugen nach altem Recht zu urteilen, das heißt: Für alle DB-Fahrzeuge gilt NOCH die Regelung, daß ein Fahrzeug nach längstens 8 Jahren ab Tage des Fristablaufs endgültig abzustellen ist; Bei allen privaten EVU kann das neue Recht angewandt werden.

Stichwort ist dabei der Begriff „Entity in Charge of Maintenance =

ECM = „Für die Instandhaltung zuständige Stelle“

Diese „ECM“ kann unabhängig vom alten Recht Instandhaltungs-Zeiträume selber festlegen, muß diese aber nachvollziehbar gestalten, anschreiben und überwachen. Die ECM beschreibt die Verantwortlichkeit gegenüber der pflichtgemäßen Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, siehe dazu WIKIPEDIA . Wo früher Loks radikal außer Betrieb genommen werden mußten, heißt es heute lapidar: “ . . . es ist nicht einsehbar, warum Loks, die nur wenige Kilometer gelaufen sind, nach 8 Jahren außer Betrieb genommen werden müssten . . .“ – Aber diese Erkenntnis ist keineswegs neu, die hatten viele Museumsbahnen immer schon! Es gab aber nicht einen einzigen gangbaren Weg, den strengen Vorschriften zu entkommen (was bei Dampfloks, deren platzende Kessel Bomben sein könnten, ja noch Sinn macht, aber bei modernen Fahrzeugen nicht mehr). Was war das für ein Aufschrei bis Berlin, als mal eine 103 einen Tag nach Fristablauf noch eine Überführung machte . . .

Das heißt: Ein privates EVU könnte von der DBAG abgestellte Loks weiternutzen, bis die DBAG ebenso dieses neue Recht anwendet . . . (Was vsl. aber nicht mehr lange dauern dürfte)

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Beispiele:

<1> Beispiel für eine Lok, die bereits im neunten Jahr unterwegs ist und nach altem Recht hätte abgestellt werden müssen. Sie ist nun korrekt für eine Frist von 10 Jahren unterwegs, was die ECM“ = die „für die Instandhaltung zuständige Stelle“ bescheinigt hat bis zum 02.10.2024
<2> Beispiel für eine weitere Lok, die offenbar in einer 10-Jahres-Frist unterwegs ist . . . Oder ist es eine 9-Jahres-Frist? Wenn ich den unten zitierten Text des EBA richtig interpretiere, ist diese Lok zwar korrekt unterwegs, aber die Instandhaltung ist nicht ganz korrekt (= nicht eindeutig) angeschrieben

Jedenfalls ist wohl fest davon auszugehen, daß in Kürze zahlreiche nach altem Recht zwangsabgestellte Fahrzeuge über den 8-Jahres-Zeitrahmen hinaus korrekt und gesetzeskonform im Einsatz sein werden.

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Die Grundlagen:

Das Eisenbahn-Bundesamt EBA hat die Vorschriften in der neuen Form veröffentlicht und im Klartext im Internet zur Verfügung.

Die Suche nach „EBA Fachmitteilung 22/2020“ bringt dabei folgendes Ergebnis:

Direktlink „Fachmitteilung 22/2020“ des EBA

Hier in direkter, unveränderter Wiedergabe:

<3> Wiedergabe des Direktlinks Fachmitteilung 22/2020 des EBA, Quelle: Eisenbahnbundesamt Bonn

Innerhalb dieser Fachmitteilung findet sich ein Link des EBA, der die neue Regelung beschreibt:

Direktlink „Anschrift von Untersuchungsfristen nach § 32 Abs. 2 EBO“

Hier in direkter, unveränderter Wiedergabe:

<4> Seite 1, Quelle: EBA, Bonn
<5> Seite 2, Quelle: EBA, Bonn
<6> Seite 3, Quelle: EBA, Bonn

Auch der genaue Text zum § 32 ist im Netz aufrufbar, erübrigt sich hier aber, weil die wichtigen zum Thema gehörenden Passagen bereits zitiert sind.

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Dank für Euer Interesse

Es wird eine Ergänzung geben, sobald weitere Informationen oder Bilder vorliegen!