Galerie Nr 181 im Hauptordner „Vorschriften“
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Version 19 05 24 mit 8 Bildern und Ergänzung
Betrifft: Neufassung des §32 EBO
im Anschluß darunter: §33 EBO
Kurzfassung:
Die bisherige Vorgabe, daß Eisenbahnfahrzeuge nach 6 Jahren einer Hauptuntersuchung unterzogen werden MÜSSEN, die nur bis zu zweimal bei gutem Zustand des Fahrzeuges um ein Jahr auf dann längstens 8 Jahre verlängert werden darf, ist in der Form nicht mehr notwendig ! Fahrzeuge in gutem Zustand dürfen unter bestimmten Voraussetzungen länger als 8 Jahre eingesetzt werden (!) und müssen nicht mehr zwangsweise am Tag des bisherigen Fristablaufs abgestellt werden.
Einschränkung: NOCH besteht die DBAG darauf, bei ihren Fahrzeugen nach altem Recht zu urteilen, das heißt: Für alle DB-Fahrzeuge gilt NOCH die Regelung, daß ein Fahrzeug nach längstens 8 Jahren ab Tage des Fristablaufs endgültig abzustellen ist; Ausnahme bei der DB: Für die BR 185 und 189 sind Zeitfristen in Km-Fristen umgewandelt worden, d.h. auch die DB weicht die alten Regeln auf und wendet sich dem Neuen zu! Bei allen privaten EVU kann/darf das neue Recht angewandt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Stichwort ist dabei der Begriff „ECM“ >
ECM = „Für die Instandhaltung zuständige Stelle“
(ECM bedeutet „Entity in Charge of Maintenance“)
Die drei Buchstaben ECM sind also keine neue Abkürzung für ein AW, sondern ein allgemeiner Begriff für die zur Überwachung eingeteilte Instanz, es MUSS sich nicht einmal um ein AW im herkömmlichen Sinne handeln: Wenn der EBL (Eisenbahnbetriebsleiter) regelkonform dokumentiert, darf er unterschreiben und trägt die Verantwortung.
Diese „ECM“ kann unabhängig vom alten Recht Instandhaltungs-Zeiträume selber festlegen, muß diese aber nachvollziehbar gestalten, anschreiben, dokumentieren und überwachen. Die ECM beschreibt die Verantwortlichkeit gegenüber der pflichtgemäßen Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, siehe dazu WIKIPEDIA . Wo früher Loks radikal außer Betrieb genommen werden mußten, heißt es heute lapidar: “ . . . es ist nicht einsehbar, warum Loks, die nur wenige Kilometer gelaufen sind, nach 8 Jahren außer Betrieb genommen werden müssten . . .“ – Aber diese Erkenntnis ist keineswegs neu, die hatten viele Museumsbahnen immer schon! Es gab aber bisher nicht einen einzigen gangbaren Weg, den strengen Vorschriften zu entkommen (was bei Dampfloks, deren platzende Kessel Bomben sein könnten, ja noch Sinn macht, aber bei modernen Fahrzeugen nicht mehr). Was war das für ein Aufschrei bis Berlin, als mal eine 103 einen Tag nach Fristablauf noch eine Überführung machte . . .
Das heißt: Ein privates EVU könnte theoretisch von der DBAG abgestellte Loks weiternutzen, bis die DBAG ebenso dieses neue Recht anwendet . . . (Was aber nicht mehr lange dauern dürfte, erste Ansätze gibt es ja schon, s.u.). ABER: Die Voraussetzungen (u.A. lückenlose Dokumentation und „nachvollziehbare“ Konzepte dazu) sind nicht ganz einfach zu erfüllen, daher trauen sich noch nicht Alle heran.
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Beispiele:
Ich bin gebeten worden, das Datum der 101 033 noch größer darzustellen, damit es lesbar wird, das läßt sich gern machen:
Jedenfalls ist wohl fest davon auszugehen, daß in Kürze einige nach altem Recht zwangsabzustellende Fahrzeuge über den 8-Jahres-Zeitrahmen hinaus korrekt und gesetzeskonform im Einsatz sein werden.
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Die Grundlagen:
Das Eisenbahn-Bundesamt EBA hat die Vorschriften in der neuen Form veröffentlicht und im Klartext im Internet zur Verfügung.
Die Suche nach „EBA Fachmitteilung 22/2020“ bringt dabei folgendes Ergebnis:
Direktlink „Fachmitteilung 22/2020“ des EBA
Hier in direkter, unveränderter Wiedergabe des relevanten Teils:
Innerhalb dieser Fachmitteilung findet sich ein Link des EBA, der die neue Regelung beschreibt:
Direktlink „Anschrift von Untersuchungsfristen nach § 32 Abs. 2 EBO“
Hier in direkter, unveränderter Wiedergabe:
Auch der genaue weitere Text zum § 32 ist im Netz aufrufbar, erübrigt sich hier aber, weil die wichtigen zum Thema gehörenden Passagen bereits zitiert sind.
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Nun zum Paragraphen 33 der EBO:
In letzter Zeit tauchen immer wieder Bilder auf, in denen „merkwürdige“ Untersuchungsdaten zu sehen sind, bei denen auf den § 33 Absatz 1 verwiesen wird, hier ein Beispiel dafür:
Das bedeutet (auch im Hinblick auf das weiter oben Geschriebene):
Auch die DB hat nun begonnen, sich das vom EBA schon seit Jahren angebotene Recht zu Eigen zu machen – Was sie bisher immer vehement abgelehnt hat! Die Bahn wollte sich am alten Recht festklammern um jeden Preis – Aber genau der „Preis“ (nämlich für eine neue HU) reguliert nun den Sinneswandel, mit dem bereits Dutzende Loks der Reihen 185 und 189 über die ursprünglichen 8 Jahre hinaus im Einsatz stehen – und weitere werden SICHER folgen !
Was bedeuten die Daten in Bild 11 ?
Erste Zeile: Die Lok wurde am 04.02.2016 in Magdeburg-Rothensee (LMR9) abgenommen für die üblichen 8 Jahre,
also für 6 Jahre mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr.
Dritte Zeile: Die ursprüngliche Frist vom 04.02.2024 (8 Jahre) wurde am 16.01.24 in Saarbrücken (SSR9) außer Kraft gesetzt
mit dem Hinweis auf §33, Absatz 1 für 8 Jahre und umgewandelt in eine Frist bis zu einem festgelegten Laufkilometer-Grenzwert!
Zweite Zeile: Das ist der Hinweis auf die Laufkilometer-Abhängigkeit, der sich auf die ursprüngliche HU aus Magdeburg bezieht.
Nun die Erklärung dieser auf den ersten Blick verwirrenden Daten:
In Saarbrücken wurde die ZEITFRIST der Lok ( = altes Recht) in eine KILOMETERFRIST ( = Möglichkeit des neues Rechts) umgewandelt, die bis zu dem Tage gilt, an dem der vorher festgelegte Laufkilometer-Grenzwert erreicht ist, der bei der Baureihe 185 (soweit mir bekannt) bei 1,25 Mill km liegt, bei manchen Loks versuchsweise bei 1,4 Mill Km; berechnet seit der HU vom 04.02.2016. Ist diese Laufleistung erreicht, darf die Lok nicht mehr eingesetzt werden und benötigt eine neue Hauptuntersuchung. Die Angabe von 8 Jahren neuer Frist beim Datum vom 16.01.24 aus Saarbrücken bezieht sich dabei NICHT auf die Lokomotive, sondern auf ein untersuchungspflichtiges Bauteil der Lok, was der Hinweis auf den Paragraphen 33, 1. Absatz aussagt: Der §33,1 bezieht sich nämlich in der Hauptsache auf Druckkessel, also den Hauptluftbehälter der Lok. Dieser Behälter hat eine eigene Frist, die eine andere Frist wieder verkürzen könnte => Wenn die Frist für den Luftbehälter VOR dem Erreichen des Km-Grenzwertes ablaufen WÜRDE, DANN dürfte die Lok nicht mehr fahren und wäre fristlos. Deshalb wurde die Frist für den Luftbehälter auf die längstmögliche Zeit gesetzt = 8 Jahre, was NICHT bedeutet, daß DIE LOK nun 8 Jahre freigegeben ist, sondern nur der Luftkessel !
Der Wortlaut des §33 EBO als Gesetzestext:
Dort steht im für uns relevanten Absatz 1:
„Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend geprüft werden.“
Dabei können überwachungsbedürftige fest verbundene Anlagen auch Drehgestelle oder andere Bauteile einer Lokomotive sein, in jedem Fall aber alle DRUCKBEHÄLTER, und um genau diese geht es hier im vorliegenden Beispiel der 185 341, andere Bauteile könnten in den schriftlichen Dokumentationen zu den bisherigen Untersuchungen genannt und festgelegt sein für eigene wiederkehrende Prüfungen.
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Dank für Euer Interesse
Es wird eine Ergänzung geben, sobald weitere Informationen oder Bilder vorliegen!