VORSCHRIFTEN

– – –

Version 071122

Geltende Vorschriften der Eisenbahn

Im Gegensatz zum Ordner 19 „Altpapier“ sollen hier Vorschriften der Eisenbahn aufrufbar sein, die noch gelten oder weitgehend noch in Gebrauch sind. Allen voran wurde dabei an die neue Regelung zum § 32 der EBO „Untersuchungsfristen von Eisenbahnfahrzeugen“ gedacht, nach der es NICHT mehr zwingend erforderlich ist, ein Fahrzeug nach 8 Jahren endgültig abzustellen. Im Laufe der Zeit werden wohl noch weitere Vorschriften und/oder Links hinzukommen.

NEU 071122 – Beschreibung und Grundlagen zum neuen Fristenrecht mit Beispielen –
– Direktlink zu „DB-Netze“ zum kompletten Regelwerk 301 „Signalbuch“, das offen im Netz existiert, Quelle: DBAG –
– Urheber unklar, aber vielfach im Netz aufrufbar, hier ein Direktlink (Achtung: SCHERZ, keine wirkliche Vorschrift!) –

– – –

Soviel bislang, es wird noch Ergänzungen geben