VORSCHRIFTEN

Version 27 12 25 mit Erweiterungen + Korrekturen

Geltende Vorschriften der Eisenbahn

Im Gegensatz zum Ordner 19 “Altpapier” sind hier gesammelte Vorschriften der Eisenbahn von einer Stelle aus aufrufbar, die aktuell gelten oder weitgehend noch in Gebrauch sind. Allen voran wurde dabei an die neue Regelung zum § 32 der EBO “Untersuchungsfristen von Eisenbahnfahrzeugen” gedacht, nach der es NICHT mehr zwingend erforderlich ist, ein Fahrzeug nach 8 Jahren endgültig abzustellen. Im Laufe der Zeit werden noch weitere Vorschriften und/oder Links hinzukommen.

Auch dieser Link gehört hierhin: WIKIPEDIA Instandhaltungsstufen der Bahn

und die Liste der Baureihen im deutschen Fahrzeugeinstellungsregister

EDIT 27 12 25 – Beschreibung und Grundlagen zum neuen Fristenrecht mit Beispielen –
– Erklärung der Kennung, in welchem Land das Fz erstmals zugelassen wurde, “80” ist z.B. Deutschland –
– Die grundlegende Erklärung der langen Betriebsnummern > Link zu Wikipedia –
– Direktlink zu “DB-Netze” zum kompletten Regelwerk 301 “Signalbuch”, das offen im Netz existiert, Quelle: DBAG –
– Urheber unklar, jedoch vielfach im Netz aufrufbar, wielange dieser Link funktioniert, ist Glückssache . . . –

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Wer sich für “Gemeines Signalbuch” interessiert, möge im Netz nach diesen Stichworten suchen, die hier ausprobierten Links führten alle nach einer gewissen Zeit ins Leere

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Soviel bislang, Dank für Euer Interesse