– – –
Version 071122
Geltende Vorschriften der Eisenbahn
Im Gegensatz zum Ordner 19 „Altpapier“ sollen hier Vorschriften der Eisenbahn aufrufbar sein, die noch gelten oder weitgehend noch in Gebrauch sind. Allen voran wurde dabei an die neue Regelung zum § 32 der EBO „Untersuchungsfristen von Eisenbahnfahrzeugen“ gedacht, nach der es NICHT mehr zwingend erforderlich ist, ein Fahrzeug nach 8 Jahren endgültig abzustellen. Im Laufe der Zeit werden wohl noch weitere Vorschriften und/oder Links hinzukommen.



– – –
Soviel bislang, es wird noch Ergänzungen geben
